Verpackungsgesetz
Für eine Registrierung bei Lucid, Fragen und ausführlichen Informationen klicken Sie bitte hier:
https://lucid.verpackungsregister.org/
Bis zum 1. Juli 2022 muss sich jedes Unternehmen im Verpackungsregister LUCID registrieren, das erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringt (im Gesetz als „Hersteller“ bezeichnet).
Registrierungspflichtiger „Hersteller“ ist danach:
- wer eine leere Verpackung mit einer Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Erstinverkehrbringer)
- wer eine verpackte Ware nach Deutschland importiert und hier erstmals in Verkehr bringt (Importeur), grundsätzlich gilt: Wer beim Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt, gilt als „Importeur“; dies kann sein,
- wer mit Sitz im Ausland die Ware nach Deutschland sendet
- wer mit Sitz in Deutschland die Lieferung veranlasst hat
- wer im Versandhandel eine Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt (Versandhändler bzw. Online-Händler)
Eine Ausnahme kann bei vorbeteiligten Serviceverpackungen bestehen: Bei Serviceverpackungen ist auf Verlangen des Letztvertreibers dieser Verpackung ausnahmsweise, neben dem Letztvertreiber, auch der Lieferant/Erstinverkehrbringer der leeren Verpackung unter anderem registrierungspflichtig.
Was gilt für Inverkehrbringer bei Verpackungen?
Es verpflichtet unter anderem alle Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen, bereits vor dem Inverkehrbringen der Verpackung in Deutschland zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Bei fehlender Registrierung besteht ein Vertriebsverbot für die Waren. Welche weiteren Pflichten bestehen, hängt von der Art der in Verkehr gebrachten Verpackungen ab.
Welche registrierungspflichtigen Verpackungsarten gibt es?
Das Verpackungsgesetz unterscheidet Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht und Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht.
Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht sind mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Zu den Verkaufsverpackungen gehören auch Versand- und Serviceverpackungen.
Zu den Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht zählen Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen, Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter, Transportverpackungen, Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit eine Systembeteiligung nicht möglich ist und Mehrwegverpackungen.
Ein Schaubild zur Abgrenzung der Verpackungen mit Systembeteiligungs- und ohne Systembeteiligungspflicht finden Sie hier.
Beispiele für registrierungspflichtige „Hersteller“/Erstinverkehrbringer
Grundsätzlich ist der registrierungspflichtige Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes derjenige, der eine Verpackung gewerbsmäßig erstmals mit Ware befüllt und in Deutschland in Verkehr bringt.
Der maßgebliche Herstellerbegriff geht weiter als das in der Praxis verbreitete Verständnis, wonach der Hersteller eines Produktes nur der ist, der es auch produziert hat. In vielen Konstellationen gilt auch ein Händler/Vertreiber als Hersteller, so etwa:
- das Handelsunternehmen, das verpackte Ware durch einen Lohnhersteller produzieren lässt und ausschließlich selbst auf der Verpackung genannt wird (Wer ist Inverkehrbringer bei Eigenmarken des Handels?)
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Ausland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- das Handelsunternehmen mit Sitz im Inland, das mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der ausländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland exportiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der inländische Versandhändler, der mit Ware befüllte Verpackungen nach Deutschland importiert und zum Zeitpunkt des Grenzübertritts die rechtliche Verantwortung dafür trägt
- der Versandhändler, der Ware in seine Versandverpackungen füllt und an die Endverbraucher weiterversendet
- das Unternehmen, welches einen Fulfillment-Dienstleister nach § 3 Absatz 14c VerpackG beauftragt hat
Weitere Informationen zum Herstellerbegriff finden Sie in diesem Schaubild.
Wer ist konkret von dem neuen Verpackungsgesetz betroffen?
Unabhängig von Gewerbegröße, Verpackungsmenge oder -art ist jeder Hersteller und Händler, der verpackte Produkte an private Endkonsumenten verkauft, unmittelbar vom Verpackungsgesetz betroffen. Keine Rolle spielt dabei, ob man einen eigenen Shop betreibt oder Marktplätze nutzt.
Welche Verpackungen musst man lizenzieren?
Ausnahmslos alle, und zwar ab der ersten befüllten Verpackung. Ob Versandkarton, Packband, Styropor, Luftpolsterfolie oder Seiden- bzw. Geschenkpapier: Das Verpackungsgesetz schließt alle Verpackungsmaterialien mit ein, die typischerweise beim privaten Endkonsumenten zu Hause als Abfall entsorgt werden. Das durch Dich geleistete Lizenzentgelt gewährleistet die zuverlässige Rücknahme, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen.
Was passiert, wenn man das Gesetz missachtet?
Missachtest man seine Lizenzierungspflicht oder meldet falsche Mengen, begeht man eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit Vertriebsverboten oder Bußgeldern von bis zu 200.000 Euro geahndet werden (§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG). Mit der Transparenz des öffentlich zugänglichen Registers der Zentralen Stelle ist dies ohne Weiteres möglich. Hierdurch besteht außerdem die Gefahr einer Abmahnung durch Wettbewerber.
Alle hier aufgeführten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt und stellen keine rechtliche Beratung da. Eine Gewähr für deren Richtigkeit kann trotz sorgfältiger Recherche nicht übernommen werden. Diese Informationsseite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern soll kurz und präzise über das Wesentliche informieren.
Für eine Registrierung bei Lucid, Fragen und ausführlichen Informationen klicken Sie bitte hier: